Voraussetzungen der Schriftform sind eine Erklärung in Form einer schriftlichen Urkunde (z.B. ein Schreiben oder ein Vertragsformular) sowie die eigenhändige Originalunterschrift des Erklärenden.
Damit genügt das Absenden einer zuvor unterschriebenen Urkunde per Computer- oder Telefax nicht, da bei der elektronischen Übermittlung lediglich eine Kopie der Originalunterschrift auf dem Gerät des Empfängers ankommt.
Die Schriftform dient – anders als die Textform – dem Schutz vor Übereilung, aber auch dem Klarheits- und Beweissicherungsinteresse der Parteien.

Durch die verbindliche Einführung der eVergabe im Oberschwellenbereich hat die Schriftform einen deutlich reduzierten Bedeutungsgehalt.