Zuwendungen sind nach § 23 BHO „Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke“. Zuwendungen stellen grundsätzlich keine öffentlichen Aufträge dar und unterfallen daher regelmäßig nicht dem Vergaberecht.