Vor Erteilung des Zuschlags muss der öffentliche Auftraggeber die unterlegenen Bieter bzw. Bewerber über die geplante Zuschlagserteilung informieren. An die Vorabinformation schließt sich eine Wartepflicht an, in der dem öffentlichen Auftraggeber die Zuschlagserteilung untersagt ist. Verstöße führen zur Unwirksamkeit des Vertrags.
- Vgl. Vorabinformation