Sofern Bieter untereinander Abreden in Bezug auf die Ausschreibung getroffen haben, welche eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellen, wird dies häufig als „unzulässige Submissionsabsprache“ bezeichnet. Diese führen zum Ausschluss, z.B. bei nationalen Bauvergaben nach § 16 Abs. 1, Nr. 5 VOB/A.
Submissionsabsprachen sind strafbare Handlungen im Sinne des § 298 StGB (Strafgesetzbuch).