Die Stillhaltefrist nach § 134 GWB beträgt mindestens 10 Tage zwischen Zuschlagsentscheidung und Vertragsschluss. Innerhalb dieser Frist darf der Zuschlag nicht erteilt werden.
Die Stillhaltefrist nach § 134 GWB beträgt mindestens 10 Tage zwischen Zuschlagsentscheidung und Vertragsschluss. Innerhalb dieser Frist darf der Zuschlag nicht erteilt werden.