Die sofortige Beschwerde ist das Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Vergabekammer. Zuständig ist der Vergabesenat des jeweiligen Oberlandesgerichts.
Die sofortige Beschwerde ist das Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Vergabekammer. Zuständig ist der Vergabesenat des jeweiligen Oberlandesgerichts.