Eine Preisprüfung kann im Anwendungsbereich des öffentlichen Preisrechts, das in der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VO PR 30/53) geregelt ist, erfolgen. Der Anwendungsbereich der VO PR 30/53 erstreckt sich auf alle öffentlichen Aufträge mit Ausnahme von Bauleistungen (VOB). Sie findet zudem keine Anwendung auf öffentliche Auftraggeber, die privatrechtlich organisiert sind.
Das öffentliche Preisrecht bestimmt einen Vorrang von Marktpreisen. Nur dann, wenn solche nicht vorliegen oder hergeleitet werden können, erfolgen Preisbildung und -prüfung anhand der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkostenpreisen (LSP).