Eine Mehrfachbeteiligung in einem Vergabeverfahren liegt beispielsweise dann vor, wenn ein Bieter zum einen als einzelner Bieter und zum anderen als Mitglied einer Bietergemeinschaft oder als vorgesehener Unterauftragnehmer teilnimmt.
Nimmt der Bieter sowohl als einzelner Bieter als auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft an dem Verfahren teil, so ist dies in der Regel unzulässig. Hintergrund ist der Grundsatz des geheimen Wettbewerbs. Nur dann, wenn jeder Bieter die ausgeschriebene Leistung in Unkenntnis der Angebote und Angebotsgrundlagen sowie der Angebotskalkulation seiner Mitbewerber anbietet, ist ein echter Bieterwettbewerb möglich.
Dies gilt auch dann, wenn ein Unternehmen Mitglied in zwei parallel bietenden Bietergemeinschaften ist.
Nimmt ein Bieter zum einen als Einzelbieter oder als Mitglied einer Bietergemeinschaft an einem Vergabeverfahren teil und ist er zugleich als Unterauftragnehmer eines anderen Bieters vorgesehen, wird dies allerdings als grundsätzlich zulässig erachtet.