Nach der gesetzlichen Definition sind Lieferaufträge Verträge zur Beschaffung von Waren, die insbesondere Kauf oder Ratenkauf oder Leasing, Mietverhältnisse oder Pachtverhältnisse mit oder ohne Kaufoption betreffen. Die Verträge können auch Nebenleistungen umfassen (vgl. § 103 Abs. 2 GWB).
In Anlehnung an die europarechtlichen Vorgaben in Art. 23 AEUV ist der Begriff der Ware weit auszulegen. Er erfasst alle beweglichen Sachen, die Gegenstand von Handelsgeschäften sein können. Dabei ist der Aggregatzustand der Ware unerheblich. Somit sind auch Gas oder Strom Waren im Sinne des Vergaberechts.
Die Beschaffung von Immobilien bzw. Rechten an Immobilien ist hingegen gem. § 107 Abs. 1 Nr. 2 GWB ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Vergaberechts ausgenommen.
Für Lieferaufträge gelten im Oberschwellenbereich die VgV und im Unterschwellenbereich die UVgO bzw. der 1. Abschnitt der VOL/A.
Der Schwellenwert ist im Gegensatz zu Bauaufträgen deutlich geringer.