Als Leistungsort bezeichnet man den Ort, an welchem der Auftragnehmer die Leistungshandlung vorzunehmen hat, welche er aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung leisten muss (Vgl. § 269 BGB).
Als Leistungsort bezeichnet man den Ort, an welchem der Auftragnehmer die Leistungshandlung vorzunehmen hat, welche er aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung leisten muss (Vgl. § 269 BGB).