Auf Grundlage von § 129 GWB haben mittlerweile alle Bundesländer mit Ausnahme von Bayern Landesvergabegesetze verabschiedet.
Nach ihrem persönlichen Anwendungsbereich erfassen die Landesvergabegesetze in der Regel die Behörden des jeweiligen Landes sowie Gemeinden und Gemeindeverbände und sonstige der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Körperschaften, Anstalten, Stiftungen).
Der sachliche Anwendungsbereich der Landesvergabegesetze bezieht sich auf Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge. Inhaltlich konzentrieren die Gesetze sich auf einzelne Teilaspekte des Vergaberechts. Hierzu zählen insbesondere die Einhaltung von Tariftreue- und Mindestlohnpflichten, die Einhaltung von ILO-Kernarbeitsnormen sowie die Mittelstandsförderung.
- vgl. LTMG