Mit dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (Landestariftreue und Mindestlohngesetz – LTMG) sollen Wettbewerbsverzerrungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge unterbunden werden. Das Gebot der Wirtschaftlichkeit verlangt von den öffentlichen Auftraggebern, den Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot zu erteilen. Wenn Angebote dadurch besonders wirtschaftlich sind, dass das anbietende Unternehmen untertariflich entlohnte Beschäftigte einsetzt, führt dies zu einer Wettbewerbsverzerrung.
Vor diesem Hintergrund müssen sich Unternehmen bei Abgabe von Angeboten über Bau- und Dienstleistungen ab einem geschätzten Auftragswert von 20.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) verpflichten, sich tariftreu zu verhalten bzw. ihren Beschäftigten bei Ausführung des Auftrags ein bestimmtes Mindestentgelt zu bezahlen. Das LTMG findet hingegen keine Anwendung auf Lieferleistungen.
- vgl. Landesvergabegesetze