Bei den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) handelt es sich um standardisierte Vertragsbedingungen und damit um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die VOB/B kommt daher nur zur Anwendung, wenn die Parteien ihre Einbeziehung wirksam miteinander vereinbart haben. § 8a Abs. 1 VOB/A und § 8a EU Abs. 1 VOB/A normieren, dass die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) und die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) Bestandteile des Vertrags werden.
Die VOB/B schafft ein eigenständiges Regelungssystem, das in Teilen deutlich von den gesetzlichen Regelungen des Bauvertragsrechtes abweicht, im Markt jedoch anerkannt und deren Vereinbarung üblich ist. Die VOB/B als allgemeine Geschäftsbedingung unterliegt grundsätzlich der Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB.