Die Beteiligten können im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens die Akten bei der Vergabekammer einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften erteilen lassen, vgl. § 165 Abs. 1 GWB. Die Vergabekammer kann die Einsicht in die Unterlagen ablehen, wenn dies aus wichtigen Gründen, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, geboten ist, vgl. § 165 Abs. 2 GWB.
Jeder Beteiligte hat daher mit Übersendung seiner Akten oder Stellungnahmen auf etwaige schutzwürdige Inhalte und Informationen hinzuweisen. Zudem sind die Dokumente, die nicht zur Akteneinsicht freigegeben werden sollen, entsprechend kenntlich zu machen. Hierzu gehören u.a. Kalkulationsgrundlagen bzw. Preisberechnungen, die dem Geheimhaltungsinteresse der Beteiligten unterliegen.