Ist ein Angebot unvollständig, kommt eine Nachforderung fehlender Erklärungen und Nachweise in Betracht. Der Austausch oder die Nachbesserung bereits eingereichter Nachweise und Erklärungen ist hingegen nicht zulässig.
Abzugrenzen ist die Nachforderung auch von der Aufklärung der Angebotsinhalte. Fehlen Erklärungen, Nachweise oder Angaben, so können diese nachgefordert werden. Bestehen Unklarheiten in Bezug auf den Angebotsinhalt, so können diese durch den Auftraggeber aufgeklärt werden.
Bei Bauvergaben ist der Auftraggeber zur Nachforderung verpflichtet (§ 16a Abs. 1 Satz 1 VOB/A bzw. § 16a EU Abs. 1 Satz 1 VOB/A). Bei Vergaben im Bereich der Liefer- oder Dienstleistungen steht die Entscheidung der Nachforderung hingegen im Ermessen des Auftraggebers (§ 41 Abs. 2 UVgO bzw. § 56 Abs. 2 VgV). Der Auftraggeber kann bei Liefer- oder Dienstleistungen auch in den Vergabeunterlagen festlegen, dass er fehlende Erklärungen und Nachweise nachfordern wird, oder dass er sie nicht nachfordern wird. An solch eine Festlegung ist er dann gebunden.