Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig, die im Einzelnen in den §§ 171 ff. GWB geregelt ist. In jedem Bundesland ist hierfür ein Vergabesenat an einem Oberlandesgericht eingerichtet, der als einzige gerichtliche Instanz über die vergaberechtlichen Streitigkeiten entscheidet.