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Elektronische Signatur

Elektronische Signatur bei Angebotsabgabe

Mit der zunehmenden Digitalisierung von Verwaltungsleistungen, kurz: eGovernment, gewinnt die elektronische Signatur immer mehr an Bedeutung.
Doch auch die Justiz und der Onlinehandel nutzen das elektronische Pendant zur eigenhändigen Unterschrift immer häufiger.

Auch bei der elektronischen Vergabe, kurz: eVergabe, benötigen Sie zur Angebotsabgabe unter Umständen eine elektronische Signatur.
Die ausschreibende Stelle gibt dies in der Bekanntmachung und  in den Vergabeunterlagen an.

Einfach, fortgeschritten, qualifiziert

  • Bei der einfachen elektronischen Signatur in Textform gibt es keine Regeln zum Identitätsnachweis. In vielen Fällen ist die einfache elektronische Signatur in Textform, also die Nennung des Vor- und Nachnamens in maschinenlesbarer Form, als Unterschrift zugelassen.
  • Die fortgeschrittene Signatur bedient sich zusätzlicher Hilfsmittel wie einer Chipkarte, eines USB-Sticks oder Software-Zertifikaten. Mithilfe eines Schlüsselpaares lässt sich die Unterschrift verifizieren und somit die Person eindeutig identifizieren.
  • Dagegen kann die qualifizierte Signatur nur bei einem so genannten bestätigten Vertrauensanbieter angefordert werden. Die Bundesdruckerei ist beispielsweise ein solcher Anbieter. Diese Signatur-Art entspricht der eigenhändigen Unterschrift gemäß §126 BGB.

Elektronische Signatur im Bietercockpit


Die kostenfreie Software AI Bietercockpit unterstützt alle drei Signatur-Arten. Bei der qualifizierten elektronischen Signatur braucht es einen Kartenleser und eine gültige Signaturkarte.

Auch externe Signaturen mittels beliebiger Drittsoftware akzeptiert das Bietercockpit.
Entscheidend ist, welche Signaturarten die ausschreibende Stelle in ihrer Bekanntmachung zulässt.

Signaturkarten und Software-Zertifikate können Sie bei verschiedenen Anbietern kaufen, zum Beispiel bei diesen hier: