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Nichtdiskriminierung

Der Grundsatz der Gleichbehandlung und damit das Verbot der Diskriminierung müssen in Vergabeverfahren nach § 97 Abs. 2 GWB beachtet werden. Daraus folgt, dass die direkte oder indirekte Schlechterstellung von Bietern egal welcher Art verboten ist. In der Oberschwelle müssen Unternehmen aus allen EU-Mitgliedstaaten die gleichen Chancen haben und dürfen nicht durch vermeidbare rechtliche oder faktische Umstände in der Teilnahme am Wettbewerb behindert werden.