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Die Gesamtvergabe von trennbaren Bauleistungen muss gut begründet sein!

Oberhalb der EU-Schwellenwerte müssen vor der Zuschlagserteilung die Bieter informiert und eine Wartefrist eingehalten werden. Das ergibt sich aus § 134 GWB. Aber gilt das auch ohne entsprechende Regelung unterhalb der EU-Schwellenwerte? 2017 war das OLG Düsseldorf der Auffassung „ja“ (Urteil vom 13.12.2017 – I-27 U 25/17); nun hat es diese Rechtsprechung wieder aufgegeben (Urteil vom 21.06.2023 – I-27 U 4/22).