Der Wettbewerbsgrundsatz (auch Wettbewerbsprinzips) ist einer der elementaren Vergabegrundsätze und ergibt sich aus § 97 Abs. 1 GWB. Er bildet eine wichtige Auslegungslinie für die konkreten Vergabenormen. Durch die Verankerung im Kartellrechtvergaberecht hat der Gesetzgeber verdeutlicht, dass Vergaberecht nicht nur dem öffentlichen Interesse an einer günstigen Beschaffung dient, sondern auch den Wettbewerb als volkswirtschaftlich sinnvolle Institution sowie die Wettbewerber selbst schützen soll.
Der Wettbewerbsgrundsatz gebietet es, das Verfahren für alle interessierten Bieter zu öffnen und alle den Wettbewerb einschränkenden Maßnahmen zu unterlassen sind, soweit sie nicht sachlich gerechtfertigt und notwendig sind, um ihrerseits das Ziel eines transparenten und gleichberechtigten Wettbewerbs zu fördern.